Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Meyer & Seigfried Recycling (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte oder unbestimmte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer zu bestimmenden Abladestelle. Die Übernahme von Abfällen ruht solange die Entsorgung, aus Gründen die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Dadurch entstehende Kosten, wie z. B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

Die Wahl der Entsorgungsanlage (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 8 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeit die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich ausführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen.

Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

Für Schäden an Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Die, für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche, behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Der Auftraggeber hat alle Kosten für behördliche Genehmigungen zu tragen.

Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer vor Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Beachtung seines Eigenschutzes jegliche Gefahr vom Container sowie von Dritten abzuwenden.

§ 6 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.

§ 7 Schadensersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitrahmen.

Containertransporte durch Dritte oder fremde Geräte sind – ohne unsere schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt. Werden Absetzmulden, die nicht zur Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind dennoch vom Auftraggeber hierfür eingesetzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden oder Unfälle.

Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung entstehen haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Zeitraum von 24 Stunden nach Abholung vom Auftraggeber angezeigt wird.

Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach 3 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 8 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort, sowie die Kosten für angelieferte Schüttgüter. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarten Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.

Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Verwertungs- und Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen.

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 10 Rücklieferungsvorbehalt

Kommt es zu einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart wie auf dem Lieferschein eingetragen) sowie der gleichen Menge (Menge wie auf dem Liefer-/ Wiegeschein ausgewiesen) berechtigt.

Die bestehende Forderung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin.

Für sämtliche Schäden und Forderungen, die durch die Rücklieferung entstehen (z. B. eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert und somit andere Personen in ihrem Bewegungsfreiraum behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material stören, ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da dem Auftraggeber der Rücklieferungsraum nicht sein Eigentum ist, der Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen freizustellen.

§ 11 zeitweilige Lagerung

Wünscht der Auftraggeber eine zeitweilige Lagerung (maximal 3 Monate), so ist dies auf dem Lieferschein zu vermerken. Hierfür wird dem Auftraggeber ein angemessener Mietzins in Rechnung gestellt.

Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber. Weiterhin gilt die Bestimmung in § 10 Absatz 3.

§ 12 Änderungen, Ergänzung, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers.

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